§ 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot
Der Konsument bezieht legales Konsum Cannabis ausschließlich über seine Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung. Daher muss diese, zumal ja offiziell zugelassen, eine neutrale Aussen-Kommunikation führen können, um den Konsumenten den möglichst leichten Wechsel aus dem Schwarzmarkt zu ermöglichen und diesen schnell auszutrocknen. Hier sind mindestens die gleichen Werberichtlinien wie in ähnlichen Branchen anzuwenden.
§ 19 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis, Absatz 4, Satz 3
Um Clusterbildungen bei persönlicher Abholung zu vermeiden und um evtl. Anonymitätswünschen der Mitglieder Sorge tragen zu können, muss ein Versand von Cannabis durch etablierte Arzneimittel Kuriere erlaubt werden. Die Benachteiligung von Menschen, die nicht selbst abholen können, muss entfallen. Dafür soll ein entsprechender Antrag eingebracht werden.
§ 26 Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen, Absatz 2, Satz 2
Stimmt ein Mitglied einer Weiterverarbeitung seiner persönlichen Daten gemäß DSGVO nicht zu, darf eine Weitergabe nicht erfolgen. In diesem Fall können lediglich anonymisierte Daten an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Dies muss explizit Anwendung finden.